Ortschaftsratinfo Nr. 11

11:00 - 05.04.2011 von Marcel Debray

Auf Anfrage zur Geschwindigkeitsregelung vor der Grundschule Crossen wurde mir von der Stadtverwaltung Zwickau Folgendes mitgeteilt:

Wiedereinführung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor der Grundschule Crossen

Im Rahmen einer Verkehrsschau wurden die Wirksamkeit und Funktionalität von Verkehrszeichen in der Schneppendorfer Straße in Crossen überprüft. Im Strategiepapier des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Umsetzung der 46. StVO-Novelle ist dargelegt, dass jede zu Verkehrszeichen getroffene Abweichung von der in § 3 Absatz 3 StVO geregelten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen ist. Liegen die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO zur Aufstellung von Verkehrszeichen nicht vor oder sind diese entfallen, sind die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen.

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 41 sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen dann angefordert werden, wenn häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Nach Stellungnahme der Polizeidirektion Südwestsachsen wurden auf der Schneppendorfer Straße im Jahr 2008 zwei Unfälle, 2009 drei Unfälle und 2010 ein Unfall registriert. Keiner der Unfälle war unfallursächlich auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Bei den aufgenommenen Unfällen waren weder Kinder oder Fußgänger beteiligt, noch kam es zu Personenschäden.

Bei den zwischen den Jahren 2008 und 2010 durch die Polizei vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Kraftfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten haben.

Im Bereich der Schule wird bereits durch vorhandene Gefahrzeichen "Kinder" der Fahrzeugführer gewarnt. Nach gesicherter Rechtsprechung hat der Fahrzeugführer hier seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er auch dann noch gefahrlos anhalten kann, wenn Kinder, die er vorher nicht sehen konnte, hinter Hindernissen hervorgelaufen kommen. Dabei steht hier dem Fahrer die sogenannte Schrecksekunde nicht zu und er muss nach Urteil des Bundesgerichtshofes stets anhaltebereit sein. Im Gegensatz zu dem Gefahrenzeichen "Kinder" schreibt das Zeichen 273-53 für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h dieses Verhalten nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen und den fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen kann einer erneuten Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Schneppendorfer Straße nicht entsprochen werden. Eine Ausweitung der ehemals bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h käme ohnehin nicht in Betracht.
Angemerkt sei weiterhin, dass es den Straßenverkehrsbehörden rechtlich verboten ist, ohne zwingenden objektiven Grund Verkehrszeichen anordnen und aufstellen zu lassen, auch wenn dass einzelne Bürger oder Bürgerinitiativen fordern (Anmerkung zu § 45 Abs. 9 StVO).

gez.
Stefan Kramer
Ortsvorsteher

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